Der Radweg vom Millert ins Neugreuth wird trotz 30er-Zone über den Gehweg geführt. Ich bitte um Umwidmung des benutzungspflichtigen Radweges in einen Fußgängerweg, der für Fahrräder freigegeben ist.
Siehe auch StVO § 45 Abs. 1c: In Tempo 30-Zonen sind daher benutzungspflichtige Radwege, Radfahrstreifen, Schutzstreifen und jegliche weitere Nutzung von durchgezogenen oder unterbrochenen Markierungsstreifen seit 2001-02-01 ausdrücklich verboten.
19.11.2023, Heike Richter-Philippi